openconcept AG
Version: 2.1
Gültig ab: 01.08.2026
Inhaltsverzeichnis
- Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
- Leistungen und Art der Leistungserbringung
- Vertragsschluss
- Mitwirkungspflichten des Kunden
- Vergütung und Zahlungsbedingungen
- Termine und Leistungserbringung
- Anforderungen, Backlog, Freigaben und Änderungen
- Abnahme von ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnissen
- Gewährleistung und Nachbesserung
- Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
- Vertraulichkeit
- Datenschutz und Informationssicherheit
- Referenzen und Kommunikation
- Compliance und rechtmässige Nutzung
- Abwerbeverbot
- Beizug Dritter und Einsatz von KI-Systemen
- Drittanbieter, Open Source und technische Abhängigkeiten
- Backup, Daten und Sicherheitsverantwortung
- Haftung
- Höhere Gewalt
- Vertragsbeendigung
- Schlussbestimmungen
1. Geltungsbereich und Vertragsgrundlagen
Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen (AGB) regeln sämtliche Geschäftsbeziehungen zwischen der openconcept AG (nachfolgend «openconcept») und ihren Kunden (nachfolgend «Kunde»), soweit nicht ausdrücklich etwas anderes vereinbart wurde.
Sie gelten für sämtliche Leistungen von openconcept, insbesondere Beratung, Business Analyse, Projektleitung, Softwarearchitektur und -entwicklung, Systemintegration, DevOps, Infrastruktur, Wartung und Support.
Art, Umfang und Inhalt der Leistungen ergeben sich aus der jeweiligen Offerte, dem Projektvertrag, der Leistungsbeschreibung, einem Service Level Agreement (SLA), Statement of Work (SOW) oder einer anderen individuellen Vereinbarung.
Die AGB werden Bestandteil des Vertrags, sofern der Kunde bei Vertragsschluss auf deren Geltung hingewiesen wurde und sie zugänglich waren. Sie gelten auch für zukünftige Einzelaufträge, sofern nichts anderes vereinbart wird.
Bei Widersprüchen gilt folgende Rangfolge:
-
individuelle Vereinbarung oder Projektvertrag;
-
SLA oder SOW;
-
Leistungsbeschreibung;
-
Offerte;
-
diese AGB.
Die höherrangige Vereinbarung geht nur insoweit vor, als tatsächlich ein Widerspruch besteht. Allgemeine Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur, wenn openconcept deren Geltung ausdrücklich anerkannt hat.
2. Leistungen und Art der Leistungserbringung
openconcept erbringt die ausdrücklich vereinbarten Leistungen sorgfältig und fachgerecht. Soweit nicht ausdrücklich ein bestimmtes Arbeitsergebnis oder ein bestimmter Erfolg vereinbart wurde, schuldet openconcept keinen bestimmten wirtschaftlichen, technischen oder geschäftlichen Erfolg.
Die Bezeichnung einer Leistung als «Projekt», «Entwicklung», «Softwareentwicklung», «Feature», «Release» oder vergleichbar begründet für sich allein keine werkvertragliche Erfolgspflicht.
Leistungen werden grundsätzlich nach Aufwand erbracht, sofern nichts anderes vereinbart wurde. openconcept kann dabei geeignete Methoden, Technologien, Ressourcen und Mitarbeitende nach eigenem Ermessen einsetzen. Ein Anspruch auf bestimmte Mitarbeitende besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung.
Massgeblich für die Leistungserbringung sind die ausdrücklich vereinbarten Anforderungen und der vereinbarte Leistungsumfang. Nicht ausdrücklich vereinbarte Anforderungen, Eigenschaften, Kompatibilitäten, Verfügbarkeiten, Sicherheitsniveaus oder wirtschaftliche Erwartungen sind nicht geschuldet.
Ein ausdrücklich geschuldetes Arbeitsergebnis oder eine erfolgsbezogene Leistung liegt nur vor, wenn dies im Vertrag hinreichend konkret vereinbart wurde.
3. Vertragsschluss
Ein Vertrag kommt durch Annahme einer Offerte, Unterzeichnung einer Vereinbarung oder entsprechende Auftragsbestätigung von openconcept zustande.
Beginnt openconcept auf Wunsch des Kunden vor einer formellen Unterzeichnung mit der Leistungserbringung, gilt die entsprechende Offerte zusammen mit diesen AGB als vereinbart, soweit nichts anderes vereinbart wurde.
Elektronische Kommunikation per E-Mail oder über vereinbarte Kollaborationsplattformen ist für Kommunikation, Genehmigungen, Freigaben, Anweisungen und Dokumentation ausreichend, soweit keine zwingende Formvorschrift entgegensteht.
Angebote von openconcept sind, sofern nicht anders angegeben, 30 Tage gültig. Ein Vertrag kann auch durch ausdrückliche Beauftragung oder Entgegennahme von Leistungen nach Erhalt einer Offerte oder Leistungsbeschreibung zustande kommen.
4. Mitwirkungspflichten des Kunden
Der Kunde stellt openconcept rechtzeitig alle für die Leistungserbringung erforderlichen Informationen, Unterlagen, Daten, Zugänge, Systeme, Ansprechpartner, Testpersonen, Entscheidungen und sonstigen Ressourcen zur Verfügung.
Der Kunde ist für Vollständigkeit, Richtigkeit und Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Anforderungen und Anweisungen verantwortlich. openconcept ist nicht verpflichtet, diese auf ihre fachliche, rechtliche, regulatorische, steuerliche oder wirtschaftliche Richtigkeit zu prüfen, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
Der Kunde stellt sicher, dass erforderliche Zugänge, Berechtigungen, Lizenzen und technischen Voraussetzungen rechtzeitig vorhanden sind und die von ihm bereitgestellten Systeme, Daten, Schnittstellen und Drittleistungen für die vereinbarte Leistungserbringung geeignet und verfügbar sind.
Benannte Ansprechpartner, Projektverantwortliche, Product Owner und Entscheidungsträger gelten als zur Abgabe von Anforderungen, Freigaben, Priorisierungen, Genehmigungen und Anweisungen autorisiert, solange der Kunde openconcept nichts anderes mitteilt. openconcept darf auf solche Anforderungen, Freigaben, Priorisierungen, Genehmigungen und Anweisungen vertrauen, solange keine anderslautende Mitteilung des Kunden vorliegt.
Fehlt die erforderliche Mitwirkung oder erfolgt sie verspätet, verlängern sich betroffene Fristen angemessen. Daraus entstehende zusätzliche Aufwände und Kosten werden nach den vereinbarten Ansätzen verrechnet. openconcept haftet nicht für daraus entstehende Folgen, soweit sie diese nicht zu vertreten hat.
Der Kunde bleibt für die fachliche, geschäftliche und rechtliche Verwendbarkeit der Leistungen verantwortlich, soweit openconcept nicht ausdrücklich mit einer entsprechenden Prüfung oder Verantwortung beauftragt wurde.
5. Vergütung und Zahlungsbedingungen
Die Vergütung richtet sich nach der Offerte, dem Projektvertrag oder der sonstigen individuellen Vereinbarung. Soweit nicht anders vereinbart, werden Leistungen nach effektivem Aufwand zu den vereinbarten Ansätzen verrechnet.
Schätzungen, Budgets und Prognosen stellen bei Leistungen nach Aufwand keine Garantie für einen bestimmten Aufwand oder Fertigstellungstermin dar, sofern sie nicht ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden.
Spesen, Reisekosten, Auslagen sowie Kosten für im Auftrag oder mit Zustimmung des Kunden beschaffte Drittleistungen werden zusätzlich verrechnet. Dazu gehören insbesondere Softwarelizenzen, Cloud-, Hosting-, API-, Speicher-, Transaktions- und Abonnementkosten.
Rechnungen sind innert 30 Tagen ab Rechnungsdatum ohne Abzug zahlbar. Einwendungen gegen Rechnungen sind innert 10 Tagen nach Erhalt nachvollziehbar mitzuteilen. Die Fälligkeit nicht beanstandeter Beträge bleibt bestehen.
Bei Zahlungsverzug kann openconcept nach erfolgloser Mahnung Verzugszinsen im gesetzlich zulässigen Umfang und Mahnkosten verlangen sowie Leistungen bis zur vollständigen Begleichung fälliger Forderungen aussetzen. Die Aussetzung lässt die Zahlungs- und Terminpflichten des Kunden unberührt.
Eine Verrechnung oder Zurückbehaltung durch den Kunden ist nur mit unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Gegenforderungen zulässig, soweit gesetzlich zulässig.
6. Termine und Leistungserbringung
Termine und Zeitpläne sind nur verbindlich, wenn sie ausdrücklich als verbindlich vereinbart wurden. Bei Leistungen nach Aufwand dienen Schätzungen und Zeitpläne insbesondere der Kapazitäts- und Projektplanung.
Fristen verlängern sich angemessen, wenn Verzögerungen durch den Kunden, dessen Mitwirkung, Änderungswünsche, fehlende Entscheidungen oder Ressourcen, Drittanbieter oder andere Umstände ausserhalb des zumutbaren Einflussbereichs von openconcept verursacht werden.
Werden verbindliche Termine aus von openconcept zu vertretenden Gründen überschritten, hat der Kunde openconcept zunächst eine angemessene Nachfrist zur Leistungserbringung anzusetzen.
Teilleistungen, Zwischenresultate, Releases und inkrementelle Lieferungen sind insbesondere bei agiler oder iterativer Leistungserbringung zulässig.
Wird ein Projekt auf Wunsch des Kunden oder aus dessen Verantwortungsbereich länger als drei Monate unterbrochen, darf openconcept Termine, Ressourcenplanung, Projektorganisation und Ansätze neu festlegen. Bei einer Unterbrechung von mehr als sechs Monaten kann das Projekt zu den beim Wiederbeginn gültigen Ansätzen fortgeführt werden. Bereits entstandene Aufwände und nicht vermeidbare Kosten bleiben geschuldet.
Support-, Reaktions-, Bereitschafts- und Wiederherstellungszeiten gelten nur, soweit sie ausdrücklich in einem SLA oder einer individuellen Vereinbarung zugesichert wurden.
7. Anforderungen, Backlog, Freigaben und Änderungen
Bei Leistungen nach Aufwand können Anforderungen, Prioritäten und technische Umsetzungsdetails im Rahmen der vereinbarten Zusammenarbeit laufend angepasst und priorisiert werden.
Freigegebene Konzepte, Spezifikationen, User Stories, Mockups, Prototypen, Architekturentscheide, Pflichtenhefte oder Änderungsaufträge bilden die Grundlage der Leistungserbringung, soweit sie Bestandteil der Vereinbarung sind.
Änderungen innerhalb des vereinbarten Leistungs-, Kapazitäts- oder Budgetrahmens gelten bei Leistungen nach Aufwand grundsätzlich als Teil der Zusammenarbeit. Erfordern sie zusätzlichen Aufwand, zusätzliche Ressourcen, Drittleistungen oder eine wesentliche Terminverschiebung, gelten sie als zusätzliche Leistung.
Zusätzliche Leistungen werden nach den vereinbarten bzw. ansonsten nach den zum Zeitpunkt der Leistungserbringung gültigen Ansätzen von openconcept verrechnet. openconcept kann deren Umsetzung von einer vorgängigen Genehmigung der zusätzlichen Aufwände und Terminfolgen abhängig machen.
Informelle Anforderungen einzelner Mitarbeitender ändern den vereinbarten Leistungsumfang nicht automatisch. Dringende oder ausdrücklich angeordnete Zusatzleistungen können jedoch vor einer formellen Anpassung begonnen und nach Aufwand verrechnet werden.
Kann wegen fehlender Angaben oder Entscheidungen des Kunden nicht abschliessend beurteilt werden, ob eine Anforderung im vereinbarten Umfang liegt, darf openconcept diese als zusätzliche Leistung behandeln, sofern sie dies angemessen mitteilt.
8. Abnahme von ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnissen
Eine formelle Abnahme findet nur statt, wenn sie ausdrücklich vereinbart wurde.
Bei abnahmepflichtigen Arbeitsergebnissen prüft der Kunde diese innert zehn Arbeitstagen nach Bereitstellung, sofern keine andere Frist vereinbart wurde. Wesentliche Mängel sind innerhalb dieser Frist nachvollziehbar zu dokumentieren und openconcept mitzuteilen.
Arbeitsergebnisse gelten als abgenommen, wenn der Kunde:
-
die Abnahme ausdrücklich erklärt;
-
die Prüffrist ohne begründete Beanstandung verstreichen lässt;
-
das Arbeitsergebnis danach vorbehaltlos produktiv nutzt; oder
-
es anderweitig vorbehaltlos für den vorgesehenen Zweck einsetzt.
Test-, Evaluations-, Schulungs-, Integrations- oder interne Prüfzwecke gelten nicht als Abnahme, sofern nicht eindeutig eine vorbehaltlose Übernahme vorliegt.
Unwesentliche Mängel berechtigen nicht zur Verweigerung der Abnahme. Bei berechtigten wesentlichen Mängeln erhält openconcept zunächst Gelegenheit zur Nachbesserung.
Bei agiler oder iterativer Leistungserbringung können einzelne Releases, Sprints oder klar abgegrenzte Arbeitsergebnisse separat freigegeben oder abgenommen werden.
Bei ordnungsgemässer Prüfung erkennbare und nicht rechtzeitig gerügte Mängel gelten als genehmigt, soweit gesetzlich zulässig. Nach der Abnahme können nur Mängel geltend gemacht werden, die bei ordnungsgemässer Prüfung nicht erkennbar waren oder deren Ursache bereits bei der Abnahme bestand.
9. Gewährleistung und Nachbesserung
openconcept schuldet bei Dienstleistungen und Leistungen nach Aufwand eine sorgfältige und fachgerechte Leistungserbringung, jedoch grundsätzlich keinen bestimmten Erfolg.
Bei ausdrücklich geschuldeten Arbeitsergebnissen liegt ein Mangel vor, wenn diese erheblich von den ausdrücklich vereinbarten Anforderungen abweichen. Der Kunde hat Mängel unverzüglich nach Feststellung nachvollziehbar zu melden.
Bei berechtigten Mängeln ist openconcept zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzleistung innerhalb angemessener Frist berechtigt.
Sofern keine individuelle Gewährleistungsfrist vereinbart wurde, beträgt diese für ausdrücklich vereinbarte und abnahmepflichtige Arbeitsergebnisse zwölf Monate ab Abnahme. Für nachgebesserte oder ersetzte Teile beginnt die Frist nicht neu, soweit gesetzlich zulässig.
Nicht als Mängel gelten insbesondere Abweichungen von nicht vereinbarten Anforderungen, Änderungen nach Leistungserbringung, Fehler aufgrund von Kundenvorgaben, Kundendaten oder Eingriffen des Kunden oder Dritter, unsachgemässe Nutzung, Fehler von Drittkomponenten sowie Probleme aufgrund nachträglich geänderter Betriebssysteme, Browser, Cloud-Dienste, APIs, Bibliotheken, Frameworks oder sonstiger technischer Umgebungen.
Geringfügige Abweichungen sowie neue Sicherheitslücken, Angriffsmethoden oder technische Änderungen stellen keinen Mangel dar, sofern kein entsprechender Wartungs-, Support- oder Sicherheitsvertrag vereinbart wurde.
Eine vollständige Fehlerfreiheit von Software sowie ein dauerhafter Schutz vor künftig auftretenden Sicherheitslücken oder Änderungen technischer Rahmenbedingungen kann nicht garantiert werden.
Für Wartungs-, Support- und Betriebsleistungen gelten ergänzend die jeweiligen SLA- oder Vertragsbestimmungen. Zwingende gesetzliche Bestimmungen bleiben vorbehalten.
10. Geistiges Eigentum und Nutzungsrechte
Vorbestehende Rechte, Methoden, Konzepte, Werkzeuge, Frameworks, Bibliotheken, Softwarekomponenten, Templates, Prozesse und Know-how von openconcept bleiben bei openconcept. Dies gilt auch für allgemeine oder während eines Projekts weiterentwickelte Bestandteile, sofern diese nicht ausschliesslich für den Kunden geschaffen wurden.
Daten, Inhalte, Marken und Dokumente des Kunden bleiben im Rechtsbestand des Kunden bzw. des jeweiligen Rechteinhabers.
Nach vollständiger Bezahlung erhält der Kunde an den ausdrücklich vereinbarten Arbeitsergebnissen ein unbefristetes, nicht ausschliessliches und grundsätzlich nicht übertragbares Nutzungsrecht für den vertraglich vorgesehenen Zweck. Eine Übertragung auf verbundene Unternehmen oder im Rahmen einer Unternehmensnachfolge ist zulässig, sofern die Nutzung dadurch nicht wesentlich erweitert wird.
Eine Übertragung von Urheberrechten, ausschliesslichen Nutzungsrechten oder sonstigen Immaterialgüterrechten erfolgt nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Die Bezahlung von Entwicklungsleistungen führt insbesondere nicht automatisch zu einer Übertragung der Urheberrechte oder zu einem ausschliesslichen Nutzungsrecht am Source Code.
Soweit Source Code geschuldet ist, werden Umfang, Format und Zeitpunkt der Herausgabe vertraglich geregelt. Interne Entwicklungsumgebungen, Build-Systeme, CI/CD-Konfigurationen, interne Tools, Frameworks, Templates, Bibliotheken und interne Dokumentationen sind nicht Bestandteil der Herausgabe, sofern dies nicht ausdrücklich vereinbart wurde.
openconcept darf allgemeines Know-how, Methoden, Ideen, Konzepte, Programmier- und Architekturmuster sowie nicht kundenspezifische Komponenten weiterverwenden, sofern keine vertraulichen Informationen offengelegt werden.
Für Drittkomponenten und Open-Source-Software gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Darüber hinaus übernimmt openconcept keine Garantien.
11. Vertraulichkeit
Beide Parteien behandeln nicht öffentlich bekannte technische, geschäftliche, finanzielle und organisatorische Informationen der jeweils anderen Partei vertraulich und verwenden diese nur zur Vertragserfüllung.
Nicht vertraulich sind Informationen, die öffentlich bekannt sind, ohne Verletzung einer Vertraulichkeitspflicht öffentlich werden, der empfangenden Partei bereits rechtmässig bekannt waren, rechtmässig von Dritten erhalten wurden oder unabhängig entwickelt wurden.
Eine Offenlegung ist zulässig, soweit sie gesetzlich oder behördlich erforderlich ist oder gegenüber Mitarbeitenden, verbundenen Unternehmen, Beratern, Subunternehmern oder anderen zur Vertragserfüllung eingesetzten Dritten erfolgt, die zur Vertraulichkeit verpflichtet sind.
Die Pflicht gilt während der Vertragsdauer und fünf Jahre darüber hinaus. Für Geschäftsgeheimnisse gilt sie solange, wie diese rechtlich als solche geschützt sind.
12. Datenschutz und Informationssicherheit
Die Parteien bearbeiten Personendaten unter Einhaltung der anwendbaren Datenschutzbestimmungen.
Soweit openconcept Personendaten im Auftrag des Kunden bearbeitet, wird dies in einer separaten Vereinbarung zur Auftragsbearbeitung (DPA/AVV) geregelt. Diese regelt insbesondere Bearbeitungsumfang, Weisungen, Sicherheitsmassnahmen, Unterauftragsbearbeiter, Auslandübermittlungen sowie Löschung oder Rückgabe.
Der Kunde ist für die Rechtmässigkeit der von ihm bereitgestellten Daten und veranlassten Datenbearbeitungen verantwortlich und stellt sicher, dass diese für die vereinbarten Zwecke bearbeitet werden dürfen.
openconcept trifft angemessene technische und organisatorische Massnahmen zum Schutz von Informationen, Daten und Systemen. Eine vollständige Sicherheit von IT-Systemen kann nicht gewährleistet werden.
openconcept darf geeignete Cloud-, Hosting- und IT-Dienstleister einsetzen, soweit dies mit den Datenschutzbestimmungen und einer vereinbarten DPA/AVV vereinbar ist.
Bei erheblichen Sicherheits- oder Datenschutzvorfällen informieren sich die Parteien ohne unangemessene Verzögerung, soweit dies gesetzlich zulässig und erforderlich ist, und unterstützen sich im Rahmen ihrer jeweiligen Verantwortlichkeiten.
openconcept ist nicht verpflichtet, Sicherheitsanforderungen einzuhalten, die nicht ausdrücklich vereinbart wurden.
13. Referenzen und Kommunikation
openconcept darf den Kunden nach Projektbeginn oder erfolgreichem Projektabschluss als Referenz nennen. Die Verwendung des Firmennamens und Logos in Kunden- und Referenzlisten ist zulässig, sofern der Kunde nicht aus berechtigten Gründen vorgängig schriftlich widerspricht.
Die Verwendung von Projektbeschreibungen, Screenshots, Fallstudien, technischen Details oder sonstigen projektspezifischen Informationen bedarf der vorgängigen Zustimmung des Kunden.
Anonymisierte Erfahrungen, Methoden, Erkenntnisse und nicht kundenspezifische Bestandteile darf openconcept für die Weiterentwicklung ihrer Dienstleistungen, interne Schulungen und Marketingzwecke verwenden, sofern keine vertraulichen Informationen offengelegt werden und kein Rückschluss auf den Kunden möglich ist.
14. Compliance und rechtmässige Nutzung
Der Kunde stellt sicher, dass die Nutzung der Leistungen von openconcept sowie die von ihm bereitgestellten Daten, Inhalte, Systeme und Anweisungen mit den anwendbaren Gesetzen, behördlichen Vorgaben und Rechten Dritter vereinbar sind.
Insbesondere ist der Kunde für die Einhaltung von Datenschutz-, Urheber-, Marken-, Geheimhaltungs- und sonstigen Rechten verantwortlich. openconcept ist nicht verpflichtet, kundenseitige Daten, Inhalte oder Anweisungen auf deren Rechtmässigkeit zu prüfen.
Bei konkreten Hinweisen auf eine rechtswidrige oder missbräuchliche Nutzung darf openconcept Leistungen vorübergehend aussetzen oder ablehnen. Daraus entstehende Verzögerungen und zusätzliche Aufwände gehen zulasten des Kunden, soweit openconcept diese nicht zu vertreten hat.
Der Kunde stellt openconcept von Ansprüchen Dritter frei, die auf einer vom Kunden zu verantwortenden rechtswidrigen Nutzung oder auf vom Kunden bereitgestellten Inhalten oder Daten beruhen, soweit gesetzlich zulässig.
15. Abwerbeverbot
Der Kunde verpflichtet sich, während der Zusammenarbeit und während zwölf Monaten danach keine Mitarbeitenden von openconcept, die massgeblich an der Leistungserbringung beteiligt waren, gezielt abzuwerben oder anzustellen.
Das Verbot gilt nicht für Bewerbungen aufgrund allgemein veröffentlichter, nicht gezielt an openconcept-Mitarbeitende gerichteter Stellenausschreibungen oder wenn der Erstkontakt nachweislich vom Mitarbeitenden selbst ausgeht.
Bei einem Verstoss schuldet der Kunde eine Konventionalstrafe von sechs Bruttomonatslöhnen der betreffenden Person. Die Geltendmachung eines darüber hinausgehenden Schadens bleibt vorbehalten, soweit gesetzlich zulässig. Eine Herabsetzung nach zwingendem Recht bleibt vorbehalten.
16. Beizug Dritter und Einsatz von KI-Systemen
16.1 Beizug Dritter
openconcept darf zur Leistungserbringung Mitarbeitende, Partnerunternehmen, Freelancer, Subunternehmer, Cloud-, Hosting- und sonstige spezialisierte Dienstleister beiziehen und diese durch geeignete Dritte ersetzen, sofern die Leistungserbringung dadurch nicht wesentlich beeinträchtigt wird.
openconcept bleibt für die vertragsgemässe Leistungserbringung verantwortlich, soweit gesetzlich zulässig. Werden Personendaten durch Dritte bearbeitet, gelten die anwendbaren Datenschutzbestimmungen und eine vereinbarte DPA/AVV.
Der Kunde hat keinen Anspruch auf Offenlegung sämtlicher eingesetzter interner oder externer Ressourcen, sofern dies nicht gesetzlich vorgeschrieben oder ausdrücklich vereinbart ist.
16.2 Einsatz von KI-Systemen
openconcept darf geeignete KI-Systeme zur Unterstützung bei Analyse, Recherche, Programmierung, Code-Review, Testing, Dokumentation, Übersetzung, Automatisierung und vergleichbaren Tätigkeiten einsetzen, sofern deren Einsatz mit den vereinbarten Anforderungen, Datenschutz- und Vertraulichkeitsbestimmungen vereinbar ist.
openconcept gibt vertrauliche Kundeninformationen nicht ohne angemessene Schutzmassnahmen in öffentlich zugängliche oder für unkontrollierte Weiterverwendung bestimmte KI-Systeme ein.
KI-gestützte Zwischen- und Hilfsergebnisse können fehlerhaft oder unvollständig sein. Die an den Kunden übergebenen Arbeitsergebnisse werden im Rahmen der vereinbarten Qualitätssicherung angemessen geprüft und unterliegen unabhängig vom Einsatz von KI den vereinbarten Qualitäts-, Abnahme- und Gewährleistungsbestimmungen.
Ein Anspruch auf Offenlegung interner Prompts, Modelle, Trainingsdaten, Systemkonfigurationen oder sonstiger interner Arbeitsmittel besteht nicht.
17. Drittanbieter, Open Source und technische Abhängigkeiten
openconcept kann Produkte, Dienste, Plattformen, APIs, Frameworks, Bibliotheken, Cloud- und Hosting-Dienste, Entwicklungswerkzeuge und sonstige Leistungen Dritter einsetzen.
Für solche Drittleistungen gelten deren jeweilige Bedingungen, Lizenzen, Datenschutzbestimmungen und Verfügbarkeitsregelungen. Der Kunde anerkennt, dass Leistungen von der Verfügbarkeit und Funktionsfähigkeit solcher Drittleistungen abhängig sein können.
openconcept haftet nicht für Leistungsänderungen, Preisanpassungen, Sicherheitslücken, Betriebsunterbrüche, Einstellungen oder sonstige Handlungen von Drittanbietern, soweit diese ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs liegen. Dies gilt nicht, soweit openconcept die Auswahl, Konfiguration oder Integration pflichtwidrig vorgenommen hat.
Werden Drittleistungen geändert, eingeschränkt oder eingestellt, darf openconcept geeignete Anpassungen oder Alternativen vorschlagen. Daraus entstehende Aufwände gelten als zusätzliche Leistungen, soweit openconcept die Änderung nicht zu vertreten hat.
Preis- und Kostensteigerungen von Drittanbietern, insbesondere bei Lizenzen, Cloud-, Speicher-, API-, Transaktions- oder Abonnementkosten, darf openconcept an den Kunden weitergeben.
Für Open-Source-Komponenten gelten die jeweiligen Lizenzbedingungen. Darüber hinaus übernimmt openconcept keine Garantien.
18. Backup, Daten und Sicherheitsverantwortung
Sofern nicht ausdrücklich anders vereinbart, ist der Kunde für die Sicherung seiner Daten, Inhalte, Konfigurationen, Zugangsdaten und Systeme sowie deren Wiederherstellbarkeit verantwortlich.
Eine Verpflichtung von openconcept zu Backup, Archivierung oder Wiederherstellung besteht nur bei ausdrücklicher Vereinbarung. Bei übernommenen Backup-, Restore-, Betriebs- oder Sicherheitsleistungen richten sich Umfang, Intervalle, Aufbewahrung, Wiederherstellungszeiten und Verantwortlichkeiten nach dem jeweiligen Vertrag oder SLA.
Der Kunde schützt seine Systeme, Endgeräte, Benutzerkonten, Zugangsdaten, Netzwerke, Daten und Schnittstellen angemessen und informiert openconcept über relevante Sicherheitsverletzungen.
openconcept haftet nicht für Schäden aufgrund fehlender Backups, Zugriffskontrollen, Sicherheitsmassnahmen oder Wiederherstellungsmöglichkeiten des Kunden, soweit diese Leistungen nicht ausdrücklich von openconcept übernommen wurden.
Nach Vertragsende kann der Kunde die Herausgabe von Daten verlangen, die openconcept verwaltet oder speichert. Nach Ablauf einer angemessenen Frist darf openconcept diese unter Berücksichtigung gesetzlicher und vertraglicher Aufbewahrungspflichten löschen.
Datenexporte, Migrationen, besondere Übergabeformate, Archivierungen oder Löschbestätigungen werden nach Aufwand verrechnet, sofern nichts anderes vereinbart wurde.
19. Haftung
openconcept haftet für Schäden, die sie vorsätzlich oder grobfahrlässig verursacht hat. Soweit gesetzlich zulässig, ist die Haftung für leichte Fahrlässigkeit ausgeschlossen.
Soweit gesetzlich zulässig, haftet openconcept insbesondere nicht für indirekte Schäden und Folgeschäden, entgangenen Gewinn oder Umsatz, ausgebliebene Einsparungen, Betriebsunterbrüche, Reputationsschäden, entgangene Geschäftsmöglichkeiten oder sonstige mittelbare wirtschaftliche Schäden.
Ebenso haftet openconcept nicht für Schäden durch Drittanbieter oder für Datenverlust, soweit der Kunde die Daten selbst sichern oder aus einer bestehenden Sicherung wiederherstellen kann, sofern openconcept den Schaden nicht zu vertreten hat.
Die Summe aller Ansprüche aus demselben Vertragsverhältnis oder aus sachlich, wirtschaftlich oder zeitlich zusammenhängenden Ereignissen gilt als ein einziger Schadensfall.
Die Gesamthaftung von openconcept ist, soweit gesetzlich zulässig und unabhängig von Anzahl, Art oder Höhe der Ansprüche, auf die vom Kunden für das betreffende Vertragsverhältnis während der letzten zwölf Monate tatsächlich bezahlte Vergütung, höchstens jedoch CHF 50’000.–, beschränkt.
Die Haftungsbeschränkung gilt nicht für Schäden aus Vorsatz oder Grobfahrlässigkeit und nicht, soweit zwingendes Recht entgegensteht.
Der Kunde hat Schäden und mögliche Schäden unverzüglich zu melden und zumutbare Massnahmen zu deren Vermeidung oder Begrenzung zu treffen. openconcept haftet nicht für vermeidbare Mehrschäden aufgrund unterlassener Schadensbegrenzung.
Sämtliche Ansprüche des Kunden gegen openconcept verjähren, soweit gesetzlich zulässig, spätestens 24 Monate nach Erbringung der betreffenden Leistung oder Abnahme des betreffenden Arbeitsergebnisses.
Die Haftungsbeschränkungen dieses Artikels gelten für vertragliche und ausservertragliche Ansprüche, soweit gesetzlich zulässig. Zwingende gesetzliche Haftungs- und Verjährungsbestimmungen bleiben vorbehalten.
20. Höhere Gewalt
Keine Partei haftet für die Nichterfüllung oder verspätete Erfüllung ihrer Verpflichtungen, soweit diese durch Ereignisse ausserhalb ihres zumutbaren Einflussbereichs verursacht wird.
Dazu gehören insbesondere Naturereignisse, Pandemien und Epidemien, behördliche Anordnungen, Kriege, Terrorakte, erhebliche Strom-, Telekommunikations-, Internet-, Cloud- oder Hosting-Ausfälle, Arbeitskämpfe sowie vergleichbare Ereignisse.
Cyberangriffe und sonstige Sicherheitsvorfälle gelten als höhere Gewalt, soweit sie trotz angemessener und zumutbarer Sicherheitsmassnahmen nicht verhindert werden konnten.
Die betroffene Partei informiert die andere Partei über wesentliche Auswirkungen und trifft zumutbare Massnahmen zur Begrenzung. Fristen verlängern sich für die Dauer der Behinderung angemessen.
Dauert ein Ereignis länger als 60 Tage und ist eine Fortsetzung unzumutbar, kann jede Partei den betroffenen Vertragsteil schriftlich beenden. Bis dahin erbrachte Leistungen und entstandene Kosten bleiben geschuldet.
21. Vertragsbeendigung
Verträge ohne feste Laufzeit können mit einer Frist von 30 Tagen auf Monatsende gekündigt werden, sofern im Vertrag oder SLA nichts anderes vereinbart wurde. Verträge mit fester Laufzeit enden mit Ablauf der vereinbarten Laufzeit. Eine ordentliche Kündigung während der Laufzeit ist nur zulässig, wenn dies ausdrücklich vereinbart wurde.
Das Recht zur fristlosen Kündigung aus wichtigem Grund sowie zwingende gesetzliche Kündigungsrechte bleiben vorbehalten.
Bereits beauftragte, begonnene oder für den Kunden reservierte Arbeitspakete, Leistungsperioden, Sprints, Releases, Iterationen oder vergleichbare Leistungen gelten als geschuldet und sind auch bei vorzeitiger Vertragsbeendigung zu vergüten.
Bei vorzeitiger Beendigung sind sämtliche bis dahin erbrachten Leistungen, angefallenen Aufwände sowie nicht stornierbaren Drittanbieter-, Lizenz-, Cloud-, Hosting-, Abonnement- und Fremdkosten zu vergüten.
Soweit Ressourcen projektbezogen reserviert, eingeplant oder für den Kunden gebunden wurden und eine anderweitige wirtschaftlich zumutbare Verwendung nicht möglich ist, ist openconcept berechtigt, die bis zum ursprünglich vorgesehenen Freigabezeitpunkt reservierten Aufwände nach den vereinbarten Ansätzen in Rechnung zu stellen.
Bei einer vom Kunden verursachten Projektunterbrechung von mehr als drei Monaten kann openconcept das Projekt schliessen und die bis dahin erbrachten Leistungen abrechnen. Eine spätere Wiederaufnahme gilt als neuer Projektabschnitt und erfolgt nach Verfügbarkeit sowie zu den zum Zeitpunkt der Wiederaufnahme gültigen Ansätzen.
openconcept unterstützt den Kunden auf Wunsch bei der Übergabe von Arbeitsergebnissen, Daten und Dokumentationen. Solche Leistungen werden nach Aufwand verrechnet.
Bestimmungen zu Zahlung, Vertraulichkeit, geistigem Eigentum, Datenschutz, Haftung und andere ihrer Natur nach fortgeltende Bestimmungen bleiben über die Vertragsbeendigung hinaus bestehen.
22. Schlussbestimmungen
Änderungen und Ergänzungen individueller Vertragsvereinbarungen bedürfen der Textform, soweit keine strengere gesetzliche oder vertragliche Form gilt. Elektronische Kommunikation und elektronische Dokumente sind der Textform gleichgestellt, soweit gesetzlich zulässig.
Sollten einzelne Bestimmungen unwirksam, ungültig oder undurchsetzbar sein oder werden, bleibt die Wirksamkeit der übrigen Bestimmungen unberührt. Die Parteien ersetzen die betreffende Bestimmung durch eine wirksame Regelung, die dem wirtschaftlichen Zweck möglichst nahekommt.
Es gilt ausschliesslich Schweizer Recht unter Ausschluss des Kollisionsrechts.
Ausschliesslicher Gerichtsstand für sämtliche Streitigkeiten aus oder im Zusammenhang mit dem Vertragsverhältnis ist, soweit gesetzlich zulässig, der Sitz der openconcept AG. Zwingende gesetzliche Gerichtsstände bleiben vorbehalten.
openconcept AG
Busswilstrasse 2
3250 Lyss
Schweiz
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